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Betäubungsmittelgesetz
BtMG - Betäubungsmittelgesetz
Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Besitz, Handel sowie die Herstellung bzw. den Anbau von bewusstseinsverändernden Substanzen.
Bewusstseinsverändernde Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, sind in Anhang I und Anhang II aufgelistet.
Der Besitz von Betäubungsmitteln (Cannabis, Crystal-Meth, Kokain) ist strafbar.
Der Besitz bestimmter Substanzen und Betäubungsmittel kann im kontrollierten Rahmen erlaubt sein, sofern eine durch das Department of Justice (DOJ) ausgestellte Lizenz vorliegt.
Der Besitz von Marihuana sowie des verarbeiteten Endprodukts (z. B. Joint) ist zum Eigenbedarf erlaubt. Der Eigenbedarf endet ab einer Menge von mehr als 5 Einheiten.
Die Herstellung von Betäubungsmitteln und illegalen Substanzen ist strafbar.
Eine durch das DOJ ausgestellte Lizenz kann die Herstellung bestimmter Substanzen und Betäubungsmittel im kontrollierten Rahmen erlauben.
Der Handel und der Ankauf von Betäubungsmitteln und illegalen Substanzen ist strafbar.
Bei Personen, die über 35 Einheiten einer oder mehrerer nach § 2 BtMG definierter Substanzen oder Betäubungsmittel verfügen, wird eine Handelsabsicht unterstellt und gemäß Absatz 1 bestraft.
Der Handel bestimmter Substanzen und Betäubungsmittel kann im kontrollierten Rahmen erlaubt sein, wenn eine entsprechende Lizenz des DOJ vorliegt.