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Verfassung
Artikel 1: Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2: Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, Leben und Freiheit
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt.
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz
Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen:
ethnischer Herkunft,
des Geschlechts,
Religion oder Weltanschauung,
des Lebensalters oder
sexueller Identität
benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 4: Religionsfreiheit
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religionsbekenntnis unabhängig.
Artikel 5: Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und im Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 6: Berufsfreiheit
Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 7: Versammlungsfreiheit
Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht aufgrund eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung beschränkt werden.
Artikel 8: Eigentum
Eigentum verpflichtet und ist unantastbar.
Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt, oder wenn das Eigentum im Sinne der Privatautonomie freiwillig an einen anderen Bürger veräußert wird.
Artikel 9: Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Wohnung sowie die Anwesen sind unverletzlich.
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe, angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat aufgrund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
Artikel 10: Recht auf Privatsphäre
Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten.
Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes oder eines richterlichen Beschlusses angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Aufklärung oder Abwehr einer Straftat, so kann das Gesetz oder Beschluss bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.
Artikel 11: Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 12: Rechtliches Gehör
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Die Exekutive ist verpflichtet, bei Eingriffen in die Rechte der Bürger Akten in schriftlicher Form anzufertigen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 13: Todesstrafe
In besonderen Fällen hat der Police Commissioner die Möglichkeit, die Todesstrafe zu verhängen.