Strafgesetzbuch
Coming Soon
Strafgesetzbuch
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 Geltungsbereich
Das Strafrecht sowie alle Gesetze gelten für Taten, die in Los Santos und den angrenzenden Gebieten und Gewässern begangen wurden.
§ 3 Schuld
Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens.
§ 4 Vorsatz
Vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung des Tatbestandes plant oder billigend in Kauf genommen hat.
§ 5 Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die konkrete Tat herbeigeführt hat, ohne dies zu wollen, dabei jedoch seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
§ 6 Anstiftung
Ein Anstifter wird wie ein Täter bestraft. Anstiften tut derjenige, der einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 7 Beihilfe/Mittäterschaft
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
§ 8 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 9 Versuch
(1) Der Versuch ist strafbar. Der Täter hat bereits mit der Tat begonnen, konnte sie jedoch nicht vollenden. Die Strafe kann nach Ermessen milder ausfallen.
(2) Nach § 9 wird nicht verurteilt, wer freiwillig den Versuch aufgibt.
§ 10 Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Dauer der Freiheitsstrafe richtet sich nach dem festgestellten Strafmaß des aktuell gültigen Strafenkatalogs.
(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafen beträgt sechzig (60) Hafteinheiten.
§ 11 Reduzierung der Strafen
Die Exekutive und/oder die Judikative können nach Ermessen die Strafe reduzieren, wenn der Täter Einsicht zeigt und sein Verhalten eine Strafreduzierung zulässt. § 9 StGB gilt entsprechend.
§ 12 Raub
Wer mit Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen eine Person eine fremde Sache wegnimmt, um diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie einem Bußgeld bestraft.
§ 13 Geiselnahme
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit Gewalt oder Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wird bestraft.
§ 14 Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
§ 15 Beweismittelfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass sie als unechte oder verfälschte Urkunde erscheinen, wird mit einer Freiheitsstrafe, Bußgeld und einem lebenslangen Berufsverbot für staatliche Organisationen bestraft.
§ 16 Korruption
(1) Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter. Überführte Täter erhalten Freiheitsstrafe, Bußgeld und können ein lebenslanges Berufsverbot für staatliche Organisationen erhalten.
(2) Je nach Schwere kann das Department of Justice oder eine Exekutivbehörde die Todesstrafe beantragen.
§ 17 Bestechung
Wer einem Amtsträger oder einer vergleichbaren Person Gegenleistungen für nicht öffentliche Informationen oder Handlungen anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
§ 18 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
§ 19 Totschlag
Wer einen Menschen tötet oder in ein Koma versetzt, ohne Mörder zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§ 20 Mord
Mörder ist, wer aus Mordlust, Habgier oder anderen niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet oder schwer verletzt. Der Täter wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
§ 21 Strafvereitelung im Amt
(1) Amtsträger, die absichtlich oder wissentlich vereiteln, dass ein anderer gemäß Strafgesetz bestraft wird, erhalten Freiheitsstrafe, Bußgeld und verlieren ihr Amt.
(2) § 16 Korruption ist hier zu prüfen.
§ 22 Hehlerei
Wer gestohlene, illegale oder rechtswidrig erlangte Gegenstände an- oder verkauft, wird mit einer Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
§ 23 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer Amtsträger bei der Vollstreckung von Gesetzen mit Gewalt oder Drohung behindert, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
§ 24 Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen befreit oder zu seiner Flucht beiträgt, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
§ 25 Amtsanmaßung
Wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt oder Handlungen vornimmt, die ein Amt erfordern, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
§ 26 Geldwäsche
Wer illegale Geldmittel in offizielle umwandelt, wird je nach Schwere der Tat mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
§ 27 Verkehr von nicht offiziellen Geldmitteln
Der Besitz oder Handel mit nicht offiziellen Geldmitteln wird je nach Schwere mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.
§ 28 Schweigepflichten und Datenschutz
(1) Wer interne oder private Informationen unberechtigt weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
(2) In schweren Fällen ist ein Berufsverbot möglich.
§ 29 Nötigung
Wer eine Person zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen zwingt, wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
§ 30 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder seiner Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.
§ 31 Strafmilderung und Absehen von Strafe
Strafen können gemildert oder aufgehoben werden, wenn der Täter durch freiwillige Kooperation wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat.
§ 32 Erhebliche Störung von Behördenarbeiten
Wer Arbeiten von Behörden erheblich stört, behindert oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.